Ärztliche Bestechlichkeit, Honorarsicherung bei nicht abgesagten Terminen, richtige Patientenaufklärung, Hinweise auf eigene Fehler

Das ärztliche Berufsrecht ist in einem ständigen Wandel begriffen und von Ihnen wird erwartet, dass Sie die neuen Regelungen kennen und sich daran halten. Als Fachanwältin für Medizinrecht verfüge ich über Spezialwissen im Berufsrecht der Heilberufe einschl. des ärztlichen Berufsrechts und kann Sie daher kompetent beraten. Ich habe hier nur einige Themen herausgegriffen:

Seit Einführung des neuen Straftatbestands der ärztlichen Bestechlichkeit, sind ärztliche Verordnungen von bestimmten Medikamenten gegen Geld und Geschenken von Pharmareferenten verboten. Auslöser des neuen § 299 a StGB (Strafgesetzbuch) war ein Urteil des Bundesgerichtshofes im Jahr 2012. Dort wurde ein Pharmareferent vom Vorwurf der Bestechlichkeit freigesprochen, weil die Schecks von Ratiopharm an Ärzte für die Verordnung ihrer Medikamente damals wegen einer Gesetzeslücke nicht strafbar waren. Bestechlichkeit war nur gegenüber Amtspersonen möglich – ein niedergelassener Kassenarzt handelt bei der Verordnung von Medikamenten jedoch weder als Amtsträger noch als Beauftragter der Krankenkassen. Diese Gesetzeslücke wurde jetzt geschlossen. Daher können auch Empfehlungen für bestimmte Sanitätshäuser, Apotheken, Physiotherapeuten, Hörgeräteakustiker, Optiker verboten sein, insbesondere, wenn es Absprachen zwischen den Geschäften über Prämienzahlungen an Sie gibt oder wenn Sie an dem empfohlenen Geschäft beteiligt sind. Ein Verstoß hat sowohl strafrechtliche als auch berufsrechtliche Folgen. Für Sie als Arzt stellt sich die Frage: Darf ich Broschüren auslegen/ausgeben, an die Physiopraxis nebenan verweisen, weil dort gut gearbeitet wird? Was darf ich, was ist verboten? Ich kann Ihnen die Antworten geben.

Immer mehr Ärzte klagen darüber, dass Patienten ihre Termine nicht absagen. Sie wünschen eine Beratung, ob es die Möglichkeit der Honorarsicherung bei nicht abgesagten Behandlungs- und Operationsterminen gibt.

Vielen Ärzten wird erst nach ihrer Verurteilung in einem Arzthaftungsprozess zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld bewusst, dass eine ausreichende Aufklärung des Patienten über das realisierte Risiko sie vor einer Haftung geschützt hätte. Lassen Sie sich beraten, über welche Risiken nach der gültigen Rechtsprechung aufzuklären ist.

Ärzte sind seit 2013 auch verpflichtet, Patienten auf eigene Fehler hinzuweisen. Diese Pflicht kann Ihre Obliegenheit, einen Fehler gegenüber dem Patienten nicht einzuräumen, um den Schutz Ihrer Berufshaftpflichtversicherung zu behalten, tangieren. Ich helfe Ihnen gerne, einen Weg aus diesem Dilemma zu finden.

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